BUND Heidelberg
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Satzung der Kreisgruppe Heidelberg

§1

(1)      Die BUND-Kreisgruppe Heidelberg ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des Landesverbandes Baden-Württemberg im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland BUND). Die Satzung des BUND-Landesverband Baden-Württemberg e.V. finden Sie hier

(2)      Zum Bereich dieser BUND-Gruppe gehört der Stadtkreis Heidelberg.

 

§2

(1)      Zweck der BUND-Kreisgruppe Heidelberg ist die Förderung des Umweltschutzes; sie setzt insoweit die in §2 Abs. 2 bis 4 der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg beschriebenen Ziele und Maßnahmen durch.

(2)      Die Kreisgruppe verfolgt als solche ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Abgabenordnung.

(3)      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)      Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.

(5)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4

Die Kreisgruppe steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung für Baden-Württemberg. Sie ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. Sie unterstützt die Behörden und Gemeinden des Landes bei der Erfüllung des in Art. 86 der Landeverfassung für Baden-Württemberg beschriebenen Staatszieles.

 

§5

Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb der Kreisgruppe ergeben sich aus §8 Abs. 1 in Verbindung mit §3 Abs. 1, 5, 6 und 7 der Satzung des Landesverbandes.

 

§6

Organe der Kreisgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a. das Festlegen der Arbeitsschwerpunkte der Gruppe, die Wahl und die Abberufung des Vorstandes, die Zulassung von Arbeitskreisen, die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Kassenprüfern und Arbeitskreisen, die Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern, zwischen den Arbeitskreisen, innerhalb des Vorstandes oder zwischen Vorstand und Arbeitskreisen. Die Mitgliederversammlung hat die letzte Entscheidungsbefugnis über den Inhalt einer Stellungnahme nach §29 Bundesnaturschutzgesetz oder ähnlicher Stellungnahmen.

 

§8

(1)      Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt entweder brieflich oder durch eine entsprechende Mitteilung in der Tagespresse. Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen.

(2)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich mit Angabe des entsprechenden Grundes sowie einer Beschlussvorlage verlangt, oder der Vorstand mit Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst.

 (3)      Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass einer der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei den übrigen Abstimmungen unbeachtlich.

 

§9

(1)      Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu 5 weiteren Mitgliedern.

(2)      Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

(3)      Die beiden Vorsitzenden vertreten die Kreisgruppe je alleine gerichtlich oder außergerichtlich. Sie laden zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den Mitgliederversammlungen ein. Sie leiten die Sitzungen dieser beiden Organe.

(4)      Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern ab. Er bestimmt die Art der Einladung zu der Sitzung und den Ort der Sitzung.

(5)      Die Sacharbeit aller Mitglieder der Gruppe läuft bei den Vorstandsmitgliedern und/oder in den Arbeitskreisen zusammen. Vorstandsmitglieder und Arbeitskreise erledigen ihre internen Sacharbeiten und die dazugehörigen äußeren Vorbereitungen selbständig. Die Veröffentlichung von Erklärungen oder Arbeitskreisergebnissen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses von Mitgliederversammlung oder Vorstand. Die darin enthaltenen Tatsachen müssen nachweisbar sein.

(6)      Die Vorstandsmitglieder sind unabhängig vom Vertretungsrecht der Vorsitzenden gleichberechtigt bezüglich des Einbringens von Beratungspunkten und innerhalb der Abstimmungen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte. Im Übrigen bestimmt der Vorstand neben der Mitgliederversammlung die Schwerpunkte seiner eigenen Arbeit und die der Kreisgruppe. Der Vorstand regelt außerdem die Gruppentätigkeit, soweit es sich nicht um die gewöhnliche Verwaltungsarbeit des/der Vorsitzenden handelt.

(7)      Die Mitarbeiter von Arbeitskreisen bestimmen unter sich einen Leiter und die Einzelheiten ihrer Sacharbeit mit Stimmenmehrheit.

(8)      Der Vorstand besorgt die Stellungnahmen nach §29 Bundesnaturschutzgesetz oder andere Stellungnahmen.

 

§10

(1)      Die Kreisgruppe kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach einer schriftlich erteilten Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.

(2)      Rechtsstreitigkeiten kann die Kreisgruppe nur in Abstimmung mit dem Landesverband (Referat Recht) führen.

(3)      Der Inhalt öffentlicher Erklärungen der Kreisgruppe von Bedeutung, wie z. B. Presseerklärungen oder Stellungnahmen gegenüber Behörden, Unternehmen oder anderen dritten Personen, soll nach Möglichkeit mit dem Landesverband (Landesgeschäftsführer 1 Referat Recht) abgestimmt werden.

 

§11

Bei der Auflösung der Kreisgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§12

Diese Satzung tritt am 2. April 2001 in Kraft.