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BUND-Gruppen lehnen Ausschreibung für Windparkprojekt im EU-Schutzgebiet zwischen Heidelberg und Schönau ab und fordern Alternativen

2023-04-21

Gemeinsame Pressemeldung der BUND-Gruppen Heidelberg, Steinachtal und Neckargemünd.

Die BUND-Gruppen Heidelberg, Steinachtal und Neckargemünd kritisieren scharf die Ausschreibung von Windkraftflächen zwischen Heidelberg und Schönau durch ForstBW. Die Flächen liegen fast vollständig in einem wertvollen FFH-Schutzgebiet, das Teil des europaweiten Natura 2000-Netzwerks ist. Alternative Flächen mit deutlich geringerem Konfliktrisiko stehen in Baden-Württemberg ausreichend zur Verfügung.

Der landeseigene Forstbetrieb ForstBW plant im Frühjahr 2023 Staatswaldflächen an der Gemarkungsgrenze zwischen Heidelberg und Schönau bis hin zur Gemarkung Wilhelmsfeld für die Gewinnung von Windenergie auszuschreiben. Auf dem Höhenzug zwischen dem Steinachtal und dem Ziegelhäuser Tal liegt eine der größten Flächen in der Region Heidelberg, die für Windkraft genutzt werden könnte. Gesprochen wird von möglichen 12 bis 20 Windenergieanlagen.

Grundsätzlich unterstützt der BUND den Windenergieausbau, da auch Baden-Württemberg dadurch einen erheblichen Beitrag zum Erreichen der Klimaneutralität leisten kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, keine schwerwiegenden Konflikte mit dem Natur- und Artenschutz zu verursachen. Aus der Klimastudie, die der BUND Baden-Württemberg beim Öko-Institut Freiburg in Auftrag gegeben hat, geht hervor, dass in Baden-Württemberg genügend Flächen mit ausreichender Winddichte mit geringem Konfliktrisiko zur Verfügung stehen.

Gerade bei der geplanten Fläche zwischen Ziegelhausen, Neckargemünd, Schönau und Wilhelmsfeld ist dies aber nicht der Fall. Sie liegt zum überwiegenden Teil im FFH (Fauna-Flora-Habitat) -Gebiet „Steinachtal und Kleiner Odenwald“, das nach EU-Richtlinie Natura 2000-Schutzgebiet ist. Ein spezielles Schutzziel in diesem FFH-Gebiet ist unter anderem der Erhalt windkraftsensibler Fledermausarten. Neben dem FFH-Gebiet gibt es dort zudem geschützte Brutgebiete von Wanderfalken und Uhus. Ferner liefert die LUBW (Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg) in ihrem Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie eine Handreichung zur Identifizierung von Standorten mit Artenschutzkonflikten. Darin werden im geplanten Gebiet windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten aufgeführt, weswegen in diesem Areal mit erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen ist. Damit handelt es sich bei diesem FFH-Gebiet um einen wichtigen Schutzraum für solche Arten.

Auf Grund seiner Waldstruktur eignet es sich zudem besonders als Fläche für die durch das Land Baden-Württemberg geplanten Artenhilfsprogramme. Hier ist ein solches wertvolles Gebiet bereits vorhanden, das andernorts erst geschaffen werden müsste. Es sollte allein deswegen unangetastet bleiben.

Aus diesem Grund ist es für den BUND-Gruppen Heidelberg, Steinachtal und Neckargemünd völlig unverständlich, wieso als erste Fläche für Windenergieanlagen in der Region Heidelberg diejenige mit der größten zu erwartenden naturschutzrechtlichen Auseinandersetzung ausgeschrieben werden soll. Hierzu Dr. Jochen Schwarz, Vorsitzender des BUND Steinachtals: „Fast möchte man mutmaßen, dass damit der Windenergieausbau bewusst torpediert wird. Denn welcher Investor wird den Ausbau ernsthaft verfolgen, wenn er erkennen muss, dass ihm ein langwieriges naturschutzrechtliches Verfahren mit ungewissem Ausgang ins Haus steht?

Um dem Windenergieausbau in Baden-Württemberg nicht buchstäblich den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten dringend weniger konfliktträchtige Flächen durch ForstBW zur Ausschreibung ausgewählt werden.

Die Gruppierungen des BUND sowie der BUND Landesverband sprechen sich prinzipiell gegen Windenergieplanungen in Natura 2000-Schutzgebieten aus. Baden-Württemberg verfügt über ausreichend konfliktarme Potentialflächen, wenn auch regional in unterschiedlichem Umfang. Daher kritisiert der BUND Landesverband auch das Gießkannenprinzip, jede Region gleichmäßig zum 1,8% Flächenziel für den Windenergieausbau zu verpflichten, unabhängig von den tatsächlich zur Verfügung stehenden Potentialflächen.

 

BUND Kreisgruppe Heidelberg
BUND Ortsverband Steinachtal
BUND Ortsverband Neckargemünd

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Erklärung: Was ist ein FFH-Gebiet?

Ein FFH-Gebiet ist ein Gebiet, das nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union ausgewiesen wurde, mit dem Ziel, die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa zu sichern. Zusammen mit den Vogelschutzgebieten bilden sie das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 und damit das Kernstück des Naturschutzes in Europa.

FFH-Gebiete sind wichtig für den Artenschutz, weil sie Lebensräume für gefährdete Tierund Pflanzenarten erhalten und schützen. Viele Tier- und Pflanzenarten sind auf spezifische Lebensbedingungen angewiesen und haben nur begrenzte Ausbreitungsmöglichkeiten. FFH-Gebiete bieten diesen Arten Schutz und erhalten somit die biologische Vielfalt in Europa.

Ein wichtiger Grundsatz der FFH-Richtlinie ist das Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass alle Maßnahmen, die den Erhaltungszustand besonders bedrohter Lebensraumtypen und der Populationen europaweit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten verschlechtern könnten, verboten sind. Dazu gehören beispielsweise Baumaßnahmen, Landnutzungsänderungen oder ökologisch erhebliche Holzeinschläge. Auch Veränderungen der Wasserqualität, der Bodenbeschaffenheit oder der Luftqualität müssen vermieden werden. Der Zustand der natürlichen Lebensräume und der Arten in FFH-Gebieten darf laut Richtlinie nicht verschlechtert werden.

Erklärung: Ist ein FFH-Gebiet ein Naturschutzgebiet?

Im Sinne des Naturschutzrechts sind "FFH-Gebiete" und "Naturschutzgebiete" nicht identisch. Beides sind spezielle Formen von Schutzgebieten, die dem Schutz und dem Erhalt der Natur dienen. Ein FFH-Gebiet ist ein Schutzgebiet im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union und Teil eines ökologischen Netzwerks von Schutzgebieten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Vielfalt. Die Definition eines Naturschutzgebietes (NSG) ist hingegen durch den Paragraphen 23 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Die Festlegungen der FFH-Richtlinie der EU wurden aber inhaltlich in deutsches Naturschutzrecht übernommen. Für deren Durchsetzung in Deutschland sind daher auch die deutschen Fachbehörden zuständig

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