Jetzt bereits den lebendigen Frühling zu planen
Gartenfreunde lassen ihre mit Schotter angelegten Vorgärten zu neuem Leben erwachen
Das neue Naturschutzgesetz Baden-Württembergs hat die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass künftig die Natur in den Gärten aufleben kann. Schottergärten wurden in diesem im Sommer in Kraft getretenen Gesetz verboten. Damit ist eine wichtige Grundlage dafür gelegt, dass die Artenvielfalt in unseren Dörfern und Städten wieder steigen kann.
Der BUND Heidelberg ruft nun alle Gartenbesitzer auf, die Schottergärten durch lebendigen Vorgärten und Gärten zu ersetzen. Er empfiehlt, sich bereits jetzt mit der Umgestaltung der Gärten zu beschäftigen, und bietet allen Betroffenen seine Unterstützung an, denn bei der Umgestaltung sind viele Fragen zu beachten:
- Kann ich einen naturnahen Garten anlegen, der trotzdem pflegeleicht ist?
- Wie entsorge ich den Schotter und wo kann ich ihn abgeben?
- Mit welchen Gartenarbeiten fange ich im Herbst an und womit warte ich bis in den Frühling?
- Welche Pflanzen wachsen unter den Bedingungen in meinem Garten besonders gut?
Auf diese und weitere Gartenfragen bekommen Sie bei der Umweltberatung individuelle Antworten. Rufen Sie uns an: 06221-25817. Auf Wunsch schicken wir Ihnen auch eine kurze Empfehlung für eine naturnahe Gartengestaltung kostenlos zu. Eine Mail an bund.heidelberg@bund.net genügt.
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Landesnaturschutzgesetz
§ 21a
Gartenanlagen
Vom 31. Juli 2020
Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.
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Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
§ 9
Vom 13. November 1995
Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist.
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