Stellungnahme zu den geplanten Änderungen an der Baumschutz-Satzung der Stadt Heidelberg

10. September 2026

Wir lehnen den vorliegenden Entwurf entschieden ab. Trotz einiger positiver Aspekte, wie dem ausdrücklichen Schutz mehrstämmiger Bäume und dem frühzeitigen Schutz von Ersatzpflanzungen, überwiegen die gravierenden Mängel bei Weitem. Die Neufassung führt zu einer deutlichen Verschlechterung des Baumschutzes und steht in Widerspruch zu Heidelbergs eigenen Klimaschutzzielen.

Titelbild - Unibibliothek mit Bäumen

Stellungnahme von BUND Heidelberg, NABU Heidelberg und dem Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (Arbeitskreis Rhein-Neckar), zur geplanten Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg (August 2026)

Der BUND Heidelberg, der NABU Heidelberg und der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg lehnen die geplante Neufassung der Satzung über den Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) in der vorliegenden Form ab. Die Neufassung führt zu einer deutlichen Verschlechterung des Baumschutzes, steht in Widerspruch zu den eigenen Klimaschutzzielen der Stadt Heidelberg und hebt sich von bewährten Standards anderer Kommunen negativ ab.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Neufassung der Baumschutzsatzung künftig auch mehrstämmige Bäume ausdrücklich in den Schutzbereich einbezieht und zudem Ersatzpflanzungen unmittelbar mit Inkrafttreten der Pflanzung unter die Schutzsatzung fallen. Diese Regelungen und die neu aufgenommenen Punkte in §3 III sind wichtige und sinnvolle Ergänzungen, die Schutzlücken schließen und dazu beitragen, dass langfristig wertvoller Baumbestand erhalten bleibt. Sie stellen einen Schritt in die richtige Richtung dar und zeigen, dass Verbesserungen im Baumschutz möglich sind.

Trotz dieser positiven Aspekte überwiegen, in der vorliegenden Neufassung jedoch gravierende Mängel, die zu einer erheblichen Schwächung des Baumschutzes führen werden. 

Die geplante Absenkung des Baumschutzes steht im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus Artikel 8 der Europäischen Wiederherstellungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1991), der bis zum 31. Dezember 2030 einen Nettoverlust an städtischer Grünfläche und Baumüberschirmung verbietet und ab 2031 einen steigenden Trend fordert.

Im Einzelnen kritisieren wir zudem:

Heidelberg fällt deutlich zurück: Schwächerer Schutz als in anderen Städten

Die aktuelle Satzung schützt Bäume ab einem Stammumfang von 100 cm (Obstbäume ab 80 cm). Nach dem Entwurf soll der Schutz erst ab 140 cm greifen – über ein Drittel mehr Umfang, bevor ein Baum geschützt ist.

Im Vergleich mit Baumschutzsatzungen anderer Universitätsstädte in Baden-Württemberg zeigt:

Stadt

Schutzstatus ab Baumumfang von

Mehrstämmige Bäum

Obstbäume geschützt ab

Grundsätzlich vom Schutz ausgenommen

Heidelberg 

Neu

140 cm

Teilstamm > 80 cm

(Obstbäumen > 50 cm)

100 cm

Nadelbäume und Götterbaum

Freiburg 1997/2002

80 cm

-

-

Obstbäume

Karlsruhe 1996/2002

80 cm

Summe > 120 cm

150 cm

-

Konstanz 

2026

100 cm

Ein Teilstamm > 50 cm

-

Mannheim 

2019

60 cm

Ein Teilstamm > 30 cm und Summe > 60 cm

-

-

Stuttgart 

2013

80 cm

Ein Teilstamm > 50 cm

-

-

Heidelberg würde sich damit von fortschrittlichen Standards entfernen und zum Schutz-Nachzügler unter baden-württembergischen Universitätsstädten werden, der Vergleich mit der Nachbarstadt Mannheim unterstreicht dies eindrücklich.

Mehr Bäume fällen, weniger schützen – im Widerspruch zur Klimaanpassung

Die geplante Neufassung ermöglicht Baumfällungen bei Stammumfängen im Bereich von über einem Meter und unter 1,4 Meter, ohne Ersatzpflanzungen und ohne Kontrollen. Dies ist eine eindeutige Schwächung des Baumschutzes und steht in direktem Widerspruch zu den Zielen der Klimawandelfolgenanpassung: Bäume spenden Schatten, kühlen durch Verdunstung, verbessern die Luftqualität und tragen zur Lebensqualität in einer zunehmend heißen Stadt bei.

Heidelberg als Klimaschutz-Vorreiter? Nicht bei der Baumschutzsatzung

Heidelberg versteht sich selbst als Vorreiter in Sachen Klimaschutz und hat dies in zahlreichen Beschlüssen und Strategien betont – darunter das wegweisende Klimaschutzkonzept von 1992, der Masterplan 100 % Klimaschutz, der 30-Punkte-Klimaschutz-Aktionsplan (2019) und die Auszeichnung als EU-Modellstadt für Klimaneutralität. Die geplante Änderung der Baumschutzsatzung steht im klaren Widerspruch zu diesem Selbstverständnis.

Eine Stadt, die den Klimawandel ernst nimmt, muss mehr Bäume unter Schutz stellen, nicht weniger. Sie muss dafür sorgen, dass bestehendes Stadtgrün erhalten bleibt und neues Grün hinzukommt. Die geplante Neufassung geht in die entgegengesetzte Richtung und ist von einer Stadtgesellschaft, die sich auf die aktuellen und künftigen klimatischen Herausforderungen vorbereiten möchte, abzulehnen.

Altersvielfalt im Baumbestand erhalten

Bäume prägen maßgeblich das Bild und die Lebensqualität in unserer Stadt. Eine zukunftsfähige Baumschutzsatzung muss daher das gesamte Altersspektrum der Baumpopulation im Blick haben – von jungen Nachwuchsbäumen über mittelalte Bestände bis hin zu stadtbildprägenden Alt- und Habitatbäumen. Nur so kann eine kontinuierliche Altersstruktur gesichert werden, die langfristig stadtklimatische Funktionen erfüllt. Der Schutz jüngerer Baumkohorten ist entscheidend, um die ‚Bäume von morgen' zu sichern.

 

Vor diesem Hintergrund fordern wir:

1. Keine Anhebung des Schwellenwerts: 

Der Schutzumfang darf nicht von 100 cm auf 140 cm (respektive von 80 cm auf 100 cm bei Obstbäumen) angehoben werden. Im Sinne der Klimaanpassung sollte der Schwellenwert gesenkt werden.

 

2. Schutz von Nadelbäumen beibehalten: Pauschaler Ausschluss ist fachlich nicht begründet

Der Entwurf nimmt in § 2 Abs. 4 Nr. 4 Nadelbäume und den Götterbaum pauschal vom Schutz aus. Während die Herausnahme des Götterbaums (Ailanthus altissima) aufgrund seiner Einstufung als invasive Art der Unionsliste (Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) zumindest nachvollziehbar ist, fehlt für den pauschalen Ausschluss aller Nadelbäume eine fachliche Begründung.

Nadelbäume sind eine äußerst heterogene Gruppe mit sehr unterschiedlichen Wuchsformen, Standortansprüchen und ökologischen Funktionen. Viele Arten sind gut an städtische Bedingungen angepasst, prägen das Heidelberger Stadtbild (z. B. Zedern, Mammutbäume, Kiefern in Parks und Friedhöfen) und bieten wichtigen Lebensraum für Tierarten (z. B. Eichhörnchen, Buntspecht, Goldhähnchen). 

Ein pauschaler Ausschluss aller Nadelbäume würde zu einem erheblichen Verlust an Baumvielfalt, Stadtbildqualität und ökologischer Funktion führen. Statt einer pauschalen Herausnahme empfehlen wir nur spezifische Arten oder Gattungen vom Schutz auszunehmen, und diese auch nur dann auszunehmen, wenn der Stammumfang unter 100 cm liegt und zusätzlich langsam wüchsige und besonders wertvolle Nadelbaumarten weiterhin zu schützen.

Eine detaillierte Liste der Nadelbaumarten, die weiterhin geschützt werden sollten, findet sich zum Download im Anhang der Stellungnahme als PDF

 

3. Schutz von langsam wüchsigen Bäumen bereits ab Stammumfang von 40 cm, wie in Freiburg: 

Langsam wüchsige Bäume erreichen trotz hohen Alters oft nur einen geringen Stammumfang. Langsam wüchsige Bäume sollten daher bereits ab einem Stammumfang von mindestens 40 cm geschützt werden, vergleichbar der Baumschutzsatzung in Freiburg. Dies gilt insbesondere für die Arten Eibe, Magnolien, Judasbaum, Gleditschie, Rotdorn, Stechpalme, alle Arten der Gattung Maulbeerbaum und Mehlbeere, sowie die Zypresse.

 

4. Klimaanpassung ernst nehmen 

Die Baumschutzsatzung muss konsequent in die Gesamtstrategie zur Klimaanpassung eingebettet werden. Mehr Bäume unter Schutz, nicht weniger, wäre die richtige Antwort auf die zunehmende Hitze und Trockenheit. 

a) § 6 I Nr. 3 des Entwurfs: Erlaubnis zur Fällung, wenn ein Baum einen Wohnraum beschattet. 

Hier muss angesichts des steigenden Bedarfs nach Wohnraum kühlenden Maßnahmen ein Paradigmenwechsel stattfinden und die Prüfmaßgabe, ab wann dies unzumutbar ist, im Sinne der Klimawandelfolgenanpassung ausgelegt werden. Es wäre extrem kontraproduktiv einen Baum, der Kühlwirkung weit über einzelne Gebäude hinaus hat, zu fällen, um im Nachgang eine Klimaanlage oder Jalousien installieren zu müssen.

b) § 8 I des Entwurfs: Kann-Regelung zur Anordnung einer Ersatzpflanzung

Die Kann-Anordnung zur Ersatzpflanzung hin sollte zu einer Muss-Vorschrift, wie sie beispielsweise in Stuttgart existiert, geändert werden.

c) § 8 III des Entwurfs: Ermessensregelung, die Ausnahmen von Ersatzpflanzungen zulässt

Dieser Absatz sollte gestrichen werden. Er erscheint rechtlich zu unbestimmt und die Ausnahmen vom Absehen einer Ersatzpflanzung durch § 8 IV des Entwurfs bereits ausreichend.

d) Im Hinblick auf Ersatzpflanzungen sollten diese, gestaffelt nach Umfang des gefällten Baumes, in ihrer Anzahl anwachsen. Je größer der Umfang des gefällten Baums, desto mehr Ersatzpflanzungen sollten vorzunehmen sein. Damit würde man sich an den bewährten Regelungen anderer Städte orientieren und würde der Tatsache gerecht, dass ein alter Baum in seiner vielfältigen Wirkung nicht durch die Neupflanzung eines einzigen Jungbaums ersetzt werden kann.

 

5. Verwaltungsmehraufwand vermeiden – Weniger Ermessensspielraum, klarere Regeln 

An mehreren Stellen empfehlen wir dringend, den behördlichen Ermessensspielraum zu reduzieren und klarere Leitlinien für die Verwaltung zu formulieren. Dies würde dazu beitragen aufwändige Prüfaufträge zu reduzieren damit die Arbeitslast zu reduzieren. Denn eindeutige Sachverhalte erleichtern die Bearbeitung und schaffen mehr Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger. Wir befürworten ergänzend zur BaumSchS einen Handlungsleitfaden für Bürgerinnen und Bürger in Deutsch und Englisch. 

 

6. Entsiegelung vorantreiben

In § 3 III Nr. 2 in Verbindung mit § 3 I im Entwurf zur neuen Baumschutzsatzung wird Versiegelung als Bäume schädigende Handlung genannt. Im Stadtgebiet ist nur bei den wenigsten Bäumen der als Schutzbereich deklarierte Wurzelbereich (§ 3 III a.E.: „Bodenfläche unter der Krone eines Baumes (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 Metern, bei Säulenform zuzüglich 5 Metern nach allen Seiten“) entsiegelt. Daher erwarten wir von der Stadt zeitnah Bemühungen, diese Bereiche stadtweit zu entsiegeln und Maßnahmen zu treffen, um andere schädigende Handlungen, wie beispielsweise die in § 3 III Nr. 1 genannten Beispiele der Bodenverdichtung zu verhindern.

Die Maßnahmen sollten in eine konsequente Schwammstadt-Strategie eingebettet werden. Entsiegelte und ausreichend große Baumscheiben ermöglichen die Versickerung und Speicherung von Regenwasser, verbessern die Wasserversorgung der Bäume und stärken ihre Kühlwirkung während Hitzeperioden. Zugleich wird bei Starkregen die Kanalisation entlastet.

Ein stadtweites Entsiegelungsprogramm, insbesondere für Baumscheiben und Wurzelbereiche, aber auch darüber hinaus, sowie verbindliche Vorgaben zum Schutz vor Bodenverdichtung wären ein nächster notwendiger und konsequenter Schritt.

Zur Übersicht